AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen (Einkauf, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen)gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf und die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen. Für die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niederzulegen.
(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
(5) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Änderungen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. 4.
(3) Änderungen des Liefergegenstandes können wir auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung an die in dem Vertrag genannte Versandanschrift, bei fehlender Benennung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Auch Mehrwegpaletten gelten als Verpackung im vorstehenden Sinne, deren Herausgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform nicht verlangt werden kann. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis für die Verpackung nicht eingeschlossen ist und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese durch den Lieferanten nachzuweisen und der Selbstkostenpreis zu berechnen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Bauvorhaben, unsere Artikelnummern, die Nummer eines Leistungsverzeichnisses positionsgenau, die Projektnummer sowie Mengen und Lieferanschrift angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Insbesondere verlängern sich die Zahlungsfristen in Fällen, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden, um den Zeitraum, bis die Voraussetzungen ordnungsgemäß eingehalten worden sind.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Im Falle eines Zahlungsverzuges schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus Vertragsverhältnissen zu uns an Dritte abzutreten, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.
§ 4 Lieferzeit/Lieferung
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung in Textform unsererseits zulässig. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat.
(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung mit Androhung der Vertragsstrafe gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des weiteren Lieferverzuges nach frustlosem Fristablauf der Nachfrist eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2%, max. jedoch 5%, des jeweiligen Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(5) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Lieferung an die im Vertrag genannte Versandanschrift, bei fehlender Benennung „frei Haus“ vorzunehmen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, Artikelnummern, die Nummer eines Leistungsverzeichnisses positionsgenau, die Projektnummer sowie Mengen und Lieferanschrift anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, unsererseits mitgeteilt wird.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Uns steht bei dem Erwerb einer neu hergestellten Sache ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der Aufwendungen zu, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden im Rahmen einer Nacherfüllung aufgrund der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache zu tragen haben, sofern der von unserem Kunden geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Hierunter fallen insbesondere Ein- und Ausbaukosten.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug kommt. Hierunter fallen auch die Ein- und Ausbaukosten.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern aus anderen Vereinbarungen oder dem Gesetz längere Verjährungsfristen gelten, kommen diese zur Anwendung.
(6) Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(7) Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistung für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(8) Im Falle von Mängelrügen unsererseits und darauf erfolgender Mangeluntersuchungen und Maßnahmen durch den Lieferanten soll kein entgeltlicher Vertrag zustande kommen, auch dann nicht, wenn die Mängelrüge unbegründet war.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Europas verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern aus anderen Vereinbarungen oder dem Gesetz längere Verjährungsfristen gelten, kommen diese zur Anwendung.
§ 9 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen)
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung in Textform mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(5) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen. Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war. Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsbedingungen mit uns hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Vorlieferanten oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung entsprechend der Geheimhaltungsregelung im Bezug auf unsere Geschäftsverbindung aufzuerlegen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns gewünschte Versandanschrift beziehungsweise Verwendungsstelle Erfüllungsort. Im Übrigen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam bleiben.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet unsere personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich der Lieferant daneben einer anderen Sprache bedient, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen (Einkauf, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen)gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf und die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen. Für die Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niederzulegen.
(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
(5) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Änderungen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. 4.
(3) Änderungen des Liefergegenstandes können wir auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung an die in dem Vertrag genannte Versandanschrift, bei fehlender Benennung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Auch Mehrwegpaletten gelten als Verpackung im vorstehenden Sinne, deren Herausgabe vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in Textform nicht verlangt werden kann. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis für die Verpackung nicht eingeschlossen ist und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese durch den Lieferanten nachzuweisen und der Selbstkostenpreis zu berechnen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer, Bauvorhaben, unsere Artikelnummern, die Nummer eines Leistungsverzeichnisses positionsgenau, die Projektnummer sowie Mengen und Lieferanschrift angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Insbesondere verlängern sich die Zahlungsfristen in Fällen, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden, um den Zeitraum, bis die Voraussetzungen ordnungsgemäß eingehalten worden sind.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Im Falle eines Zahlungsverzuges schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus Vertragsverhältnissen zu uns an Dritte abzutreten, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.
§ 4 Lieferzeit/Lieferung
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung in Textform unsererseits zulässig. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zuvertreten hat.
(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Nachfristsetzung mit Androhung der Vertragsstrafe gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des weiteren Lieferverzuges nach frustlosem Fristablauf der Nachfrist eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2%, max. jedoch 5%, des jeweiligen Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(5) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Lieferung an die im Vertrag genannte Versandanschrift, bei fehlender Benennung „frei Haus“ vorzunehmen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer, Artikelnummern, die Nummer eines Leistungsverzeichnisses positionsgenau, die Projektnummer sowie Mengen und Lieferanschrift anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, unsererseits mitgeteilt wird.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Uns steht bei dem Erwerb einer neu hergestellten Sache ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der Aufwendungen zu, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden im Rahmen einer Nacherfüllung aufgrund der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache zu tragen haben, sofern der von unserem Kunden geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Hierunter fallen insbesondere Ein- und Ausbaukosten.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug kommt. Hierunter fallen auch die Ein- und Ausbaukosten.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern aus anderen Vereinbarungen oder dem Gesetz längere Verjährungsfristen gelten, kommen diese zur Anwendung.
(6) Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(7) Mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistung für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(8) Im Falle von Mängelrügen unsererseits und darauf erfolgender Mangeluntersuchungen und Maßnahmen durch den Lieferanten soll kein entgeltlicher Vertrag zustande kommen, auch dann nicht, wenn die Mängelrüge unbegründet war.
§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb Europas verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadenersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern aus anderen Vereinbarungen oder dem Gesetz längere Verjährungsfristen gelten, kommen diese zur Anwendung.
§ 9 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf, Beauftragung von Werk- und Dienstleistungen)
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung in Textform mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
(5) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen. Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war. Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsbedingungen mit uns hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Vorlieferanten oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung entsprechend der Geheimhaltungsregelung im Bezug auf unsere Geschäftsverbindung aufzuerlegen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns gewünschte Versandanschrift beziehungsweise Verwendungsstelle Erfüllungsort. Im Übrigen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam bleiben.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet unsere personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich der Lieferant daneben einer anderen Sprache bedient, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.